§ 1 Name und Sitz: Der Verein (Körperschaft) führt den Namen „Bürgerverein Metzkausen“ mit dem Sitz in Mettmann-Metzkausen, Kreis Mettmann. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mettmann eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist vornehmlich die Pflege des Gemeinsinns und die Wahrung der Interessen der Bürger an der Entwicklung, Versorgung und städtebaulichen Gestaltung des Ortsteiles Metzkausen. Daneben erstrebt der Verein die Erhaltung der Landschaft und den Umweltschutz, insbesondere im Bereich des Ortsteiles Metzkausen und ihre Erschließung durch Rad- und Wanderwege. Der Verein tritt ein für Kunst und Kultur, sowie die Förderung des Heimatsinns. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

 §2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 §3 Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §5  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mettmann gemäß §52 AO, zwecks Verwendung für die Pflege des Denkmals Wilhelmshöhe im Ortsteil Metzkausen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesondert einberufenen Versammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut einzuberufen. Die Versammlung ist dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

 §6  Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der einen schriftlichen Antrag einreicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt mit einer Kündigung von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres
  3. durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dazu rechnet die Verweigerung fälliger Beitragszahlungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen oder grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitglieder nehmen mit gleichem Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Sie sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

 §7 Vorstand: Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem /der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem Schriftführer(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand des Vereins besteht aus (1. – 4. enger Vorstand, 5. – 10. erweiterter Vorstand):

  1. (der) dem 1. Vorsitzenden
  2. (der) dem 2. Vorsitzenden
  3. (der) dem Kassenwart(in)
  4. (der) dem Schriftführer(in)
  5. (der) dem stellvertretenen Kassenwart(in)
  6. (der) dem stellvertretenden Schriftführer(in)
  7. den vier Beisitzern(innen)

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- bzw. Wiederwahl kommissarisch im Amt. Der Vorstand tritt auf Einladung des (der) Vorsitzenden, so oft Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate einmal zusammen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Er ist beschlussfähig, wenn wenigsten sechs der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 §8 Kassenprüfung: Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Jeweils ein Kassenprüfer wird jährlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmalig möglich.

 §9 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 §10 Mitglieder- und Mitgliederversammlung: Die Versammlungen werden (von der) vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag in der örtlichen Tagespresse, mit Brief oder Email schriftlich zu erfolgen. Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragt haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass sein Gegenstand in der Einladung genannt ist. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Beschlussfassung unterliegen:

  1. Festsetzung des Jahresbeitrages
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der Wahlperiode
  3. Vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund und Neuwahl eines anderen
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins

 §11 Ausschüsse: Für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins kann der Vorstand nach Bedarf Ausschüsse einrichten.

 §12 Mitgliederbeiträge: Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis spätesten 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.

 § 13 Datenschutz: Der Bürgerverein Metzkausen führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Für die sichere Aufbewahrung und Speicherung der Daten ist Sorge zu tragen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert.

 § 14 Webseite: Zur Außendarstellung und Kommunikation betreibt der Bürgerverein Metzkausen eine eigene Webseite unter dem Link www.buergerverein-metzkausen.de. Bzgl. des Betreibens dieser Webseite werden die rechtlichen Vorgaben wie z.B. Datenschutz und Urheberrecht von dem Betreiber der Webseite, dem Bürgerverein Metzkausen, eingehalten.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 1. März 2016 genehmigt.